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   OLG Koblenz, 12.10.2005 - 14 W 620/05   

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https://dejure.org/2005,4086
OLG Koblenz, 12.10.2005 - 14 W 620/05 (https://dejure.org/2005,4086)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.10.2005 - 14 W 620/05 (https://dejure.org/2005,4086)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 12. Oktober 2005 - 14 W 620/05 (https://dejure.org/2005,4086)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Terminsgebühr: Vorprozessuale Besprechung; Vergütung eines Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG); Anwaltshonorar; Entstehen einer anwaltlichen Terminsgebühr bei Führen eines vorprozessual auf Vermeidung eines Rechtsstreits zielendes Gesprächs; ...

  • org3104_121005_oRH.pdf PDF

    RVG Nr. 3104 VV
    Terminsgebühr - fehlende Rechtshängigkeit des Anspruchs

  • Anwaltsblatt

    § 278 ZPO
    Festsetzung einer Terminsgebühr für vorprozessuale Besprechung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwaltsgebühren bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs nach vorherigen Vergleichsverhandlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 358
  • NJW-RR 2008, 520 (Ls.)
  • FamRZ 2006, 220
  • AnwBl 2005, 794
  • Rpfleger 2006, 43
  • AGS 2005, 479
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Koblenz, 23.03.2005 - 14 W 181/05

    Festsetzung vorprozessualer Anwaltskosten

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.10.2005 - 14 W 620/05
    Der Senat ist deshalb der Auffassung, dass eine gegebenenfalls vorprozessual angefallene Terminsgebühr, ebenso wie die anwaltliche Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 RVG-VV, nicht im Rahmen des Verfahrens der §§ 103, 104 ZPO zu berücksichtigen ist (Senat vom 23. März 2005 in 14 W 181/05 mit zahlreichen Nachweisen).
  • OLG Nürnberg, 15.12.2004 - 3 W 4006/04

    Zur Entstehung einer Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleiches gem. § 278

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.10.2005 - 14 W 620/05
    Für diesen Fall schließt sich der Senat der Auffassung des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg an (JurBüro 2005, 249) an.
  • OLG Nürnberg, 01.06.2005 - 1 W 692/05

    Kostenerstattung - Terminsgebühr wegen außergerichtlicher Vergleichsgespräche?

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.10.2005 - 14 W 620/05
    1. Nach der Entscheidung des Senats vom 20. September 2005 (14 W 537/05, Rechtsbeschwerde zugelassen) fällt beim Abschluss eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO eine Terminsgebühr an, wenn die Angelegenheit zwischen den Rechtsanwälten der Parteien ohne Beteiligung des Gerichts zur Erzielung einer gütlichen Einigung erörtert wurde und dies zur vergleichsweisen Einigung führte (so auch der 1. Senat des OLG Nürnberg in AnwBl. 2005, 653).
  • OLG Koblenz, 20.09.2005 - 14 W 537/05

    Rechtsanwaltsgebühr: Anfallen der Terminsgebühr bei einem gerichtlich

    Auszug aus OLG Koblenz, 12.10.2005 - 14 W 620/05
    1. Nach der Entscheidung des Senats vom 20. September 2005 (14 W 537/05, Rechtsbeschwerde zugelassen) fällt beim Abschluss eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO eine Terminsgebühr an, wenn die Angelegenheit zwischen den Rechtsanwälten der Parteien ohne Beteiligung des Gerichts zur Erzielung einer gütlichen Einigung erörtert wurde und dies zur vergleichsweisen Einigung führte (so auch der 1. Senat des OLG Nürnberg in AnwBl. 2005, 653).
  • BGH, 08.02.2007 - IX ZR 215/05

    Erfallen der Terminsgebühr vor Anhängigkeit des Rechtsstreits

    Entgegen der Ansicht der Revision (ebenso z.B. AG Frankfurt JurBüro 2006, 252) setzt der Gebührentatbestand der Nr. 3104 VV nicht voraus, dass der Anspruch, der Gegenstand der Besprechung ist, bereits bei Gericht anhängig gemacht worden ist (ebenso z.B. OLG Hamm OLG-Report 2006, 882, 883; OLG Koblenz JurBüro 2006, 23, 24; Hansens JurBüro 2004, 249, 250; Bischof JurBüro 2004, 296, 297; Meyer DRiZ 2004, 291; Schons NJW 2005, 3089, 3092; Bonnen MDR 2005, 1084, 1085; Zöller/Herget, ZPO 26. Aufl. § 104 Rn. 21; Hartmann, Kostengesetze 36. Aufl. VV 3104 Rn. 11 "Vermeidung"; Göttlich/Mümmler, RVG 2. Aufl. Terminsgebühr des Teils 3 Anm. 3.2; Müller-Rabe, in Gerold/Schmidt, RVG 17. Aufl. Vorbem. 3 VV Rn. 90; Riedel/Sußbauer/Keller, RVG 9. Aufl. VV Teil 3 Vorbem. 3 Rn. 48).
  • BGH, 10.07.2006 - II ZB 28/05

    Anwaltsgebühren bei Abschluss eines Vergleichs im schriftlichen Verfharen;

    Verfehlt hat das Beschwerdegericht (NJW-RR 2006, 358 f.) die Festsetzung der Terminsgebühr abgelehnt.
  • OLG Stuttgart, 16.01.2006 - 8 W 14/06

    Kostenfestsetzungsverfahren: Festsetzung einer außergerichtlich angefallenen

    Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Koblenz in vergleichbaren Fällen in neueren Entscheidungen die Festsetzbarkeit von außergerichtlich entstandenen Terminsgebühren ohne Problematisierung inzidenter bejaht und bei Streit über ihr Zustandekommen lediglich nach Beweislastgrundsätzen entschieden (OLG Koblenz NJW 2005, jeweils S. 2162; so auch Jungbauer/Bischof, RVG, Seite 543 oben; wie hier für die vorgerichtliche Terminsgebühr OLG Koblenz Rpfleger 2006, 43).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2009 - 1 K 72.08

    Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr

    Hat - wie vorliegend - eine Besprechung zwischen den Prozessbeteiligten, hier also dem Verfahrensbevollmächtigten des Erinnerungsführers und einem Vertreter der Erinnerungsgegnerin, nicht stattgefunden, sondern lediglich zwischen Verfahrensbevollmächtigtem und dem Gericht, wird die Terminsgebühr nicht ausgelöst (ebenso OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 14 W 620/05 -, Juris-Ausdruck, Rdn. 5 ff.).
  • OLG Köln, 11.01.2006 - 17 W 192/05

    Terminsgebühr bei Vergleichsabschluss ohne mündliche Verhandlung

    Sie wird vertreten vom BGH, Beschluss vom 30.6.2004 - VI ZB 81/03 - OLG Koblenz AGS 2005, 479; OLG Nürnberg AGS 2005, 144 = NJW-RR 2005, 655; AGS 2005, 483; OLG Saarbrücken AGS 2005, 485; LAG Berlin AGS 2005, 485; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., RVG Nr. 3104 VV Rn. 30).
  • VG Berlin, 23.06.2008 - 14 KE 227.06

    Entstehung einer Terminsgebühr bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens

    Erfolgen solche Besprechungen in einem Gütetermin oder im PKH-Verfahren, ist nach dem geltenden Wortlaut zweifelhaft, ob eine Terminsgebühr entsteht." Auch unter Berücksichtigung des neuen Wortlauts setzt deshalb die Terminsgebühr einen auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Austausch mündlicher Erklärungen beider Seiten des Streitverhältnisses voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2006 - II ZB 9/06 - juris, Rdnr. 8) und ein Kontakt der Beteiligten jeweils nur mit dem Gericht genügt nicht (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 14 W 620/05 - juris, Rdnr. 5 ff.).
  • LG Köln, 26.07.2007 - 13 S 210/07

    Zivilrecht - Reicht für den Anfall der Terminsgebühr ein bedingter Klageauftrag?

    BGH dieser Auffassung eine "Absage erteilt und sich der Gegenansicht angeschlossen: Voraussetzung der Terminsgebühr sei der "(unbedingte) Klageauftrag", "nicht jedoch die Einreichung der Klage (SCH, Urteil vom 08.02.07, IX ZR 215/05 | mwN, so bereits. OLG Hamm, OLG- -Report 2006, 882 f.; OLG Koblenz, JurBüro 2006, 23 f.; Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage VV 3104 Rn. 11 ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2009 - 1 K 72.09
    Hat - wie vorliegend - eine Besprechung zwischen den Prozessbeteiligten, hier also dem Verfahrensbevollmächtigten des Erinnerungsführers und einem Vertreter der Erinnerungsgegnerin, nicht stattgefunden, sondern lediglich zwischen Verfahrensbevollmächtigtem und dem Gericht, wird die Terminsgebühr nicht ausgelöst (ebenso OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 14 W 620/05 -, Juris-Ausdruck, Rdn. 5 ff.).
  • VG Köln, 11.02.2011 - 8 K 5306/07

    Anwaltsgebühren, Terminsgebühr, Erinnerung

    Hat - wie vorliegend - eine Besprechung zwischen den beiden Prozessparteien (Kläger, Beklagte) nicht stattgefunden, sondern lediglich zwischen einem Beteiligten (bzw. Bevollmächtigten) und dem Gericht (hier Telefongespräch mit ROVG Lange), wird die Terminsgebühr nicht ausgelöst (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. März 2009 - OVG 1 K 72.08 - OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 14 W 620/05 - (zur Besprechung des Anwalts nur mit dem Gericht/eigener Partei nach Protokollierung eines Vergleichsvorschlags nach § 278 Abs. 6 ZPO); wohl auch OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2010 - 13 E 382/10 - ("Besprechungen der Verfahrensbeteiligten untereinander")).
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